Satzung des Vereins
In der Fassung vom 03.12.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesundheitsregion Hessen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt, Mainzer Landstraße 275, 60326 Frankfurt und wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Vereinsadresse ist bis auf Weiteres Mainzer Landstraße 275, 60326 Frankfurt.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesundheitsregion Hessen e.V. ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit durch die Vernetzung der Akteure des Gesundheitswesens aus den verschiedensten Sektoren, wie aus den Bereichen der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, der pharmazeutischen Industrie, der zugelassenen Krankenhäuser wie Privatkliniken, der medizinischen Wissenschaft und Wirtschaft, sowie aus den Bereichen der Kostenträger, wie den gesetzlichen Krankenkassen, den Privatkassen, den Bereichen der Rehabilitation und Pflege, den Bereichen der medizinischen Dienstleistern etc. und die Förderung des Gesundheitswesens in der Region Hessen.
(2) Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere
a. über die Bildung einer Plattform für Kommunikation, Austausch und Dialog zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen der Region und die Zusammenführung der verschiedenen Interessen,
b. über den Wissenstransfer im Gesundheitsbereich durch die Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Foren, Workshops und die Teilnahme an solchen Veranstaltungen) sowie die Herausgabe von Publikationen,
c. durch die Bündelung von Kompetenzen und Interessen der maßgeblichen Akteure, auch durch entsprechende Öffentlichkeits-und Lobbyarbeit,
d. die Vermittlung und Zusammenführung von Akteuren im Gesundheitsmarkt,
e. die Förderung von sozialen Projekten, insbesondere im Gesundheitsbereich.
§ 3 Vermögen des Vereins
(1) Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(2) Keine Person darf durch Maßnahmen, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Im Falle der Insolvenz des Vereins oder dem Entzug seiner Rechtsfähigkeit wird das Vereinsvermögen nach § 13 II dieser Satzung verwendet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins „Gesundheitsregion Hessen e.V.“ kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend.
(3) Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand einen Vertreter, der die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten, insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt. Änderungen in der Außenvertretung gegenüber dem Verein bei der Wahrnehmung der Stimmrechte sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, natürliche und juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliche Mitglieder zu sein, als fördernde Mitglieder aufzunehmen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. den Tod eines Mitglieds bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b. schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist
c. den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
d. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
(2) Das Ende der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Lit. c und d. wird durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu fördern.
(3) Die Rechte des Mitglieds in der Mitgliederversammlung richten sich nach den dazu geltenden Regelungen (§ 9).
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragssatzung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird. Bis zum Erlass der Beitragssatzung beschließt die Gründungsversammlung die Jahresbeiträge wie folgt festzusetzen:
- Natürliche Personen (Arzt/Zahnarzt etc.) 100,00 EUR pro Jahr
- Kooperationen (z.B. Gemeinschaftspraxen) multipliziert mit der Anzahl der Vertragsärzte/Vertragszahnärzte und der Zahl der angestellten Ärzte/Zahnärzte
- Juristische Personen (Firmen, Vereine, Gesellschaften, etc.) 500,00 EUR pro Jahr
Daneben wird sich der Verein bemühen, Fördergelder/Sponsorenzuschüsse etc. zur Förderung der Vereinszwecke zu erhalten.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds, dieses von der Beitragspflicht befreien. Dies kommt insbesondere für Mitglieder in Betracht, die durch ihren persönlichen Beitrag den Vereinszweck in besonderem Maße fördern. Näheres regelt die Beitragssatzung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen. Zu jeder Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Einzelheiten der Ladung regelt Absatz 5.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstands,
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit erforderlich,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Verabschiedung (bzw. Änderung) der Beitragsordnung,
- Beschluss über vorliegende Anträge,
- Wahl des Kassenprüfers.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von einem Monat unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
(6) Eine Beschlussvorlage zu einer Satzungsänderung muss bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung einer 4/5Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Abstimmungen über die Wahlen zum Vorstand und über Sachfragen werden mit Handzeichen entschieden. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Abstimmung auch schriftlich durchführen zu lassen, wenn er bei der Auszählung der Stimmen Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses hat.
(8) Für die Wahl zum Vorstand braucht ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht, so wird erneut gewählt. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Abstimmungs-und Wahlergebnisse,
- Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse samt Namen der
Antragsteller,
Die Beschlüsse sind nicht zu beurkunden.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt i. d. R. die Funktion des Schatzmeisters. Daneben können bis zu 15 weitere Vorstandsmitglieder berufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu installieren. Der Beirat übernimmt lediglich eine beratende Funktion. Die Berufung des Beirates endet mit der jeweiligen Amtszeit des gewählten Vorstandes.
Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Vorstandsvorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein vertreten.
(2) Für den Vorstand des Vereins sind allein ordentliche Mitglieder wählbar. Ist das ordentliche Mitglied eine juristische Person, so ist ein für die Dauer einer Amtsperiode bestimmter Vertreter dieser juristischen Personen wählbar.
(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung der laufenden Geschäftsführung. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
(4) Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Versammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch in schriftlicher Form getroffen werden.
(6) Der Vorstand hat das erste Vorschlagsrecht bei der Besetzung der Ämter des Vereins.
(7) Der Vorstand entscheidet über den Beitritt zu anderen Organisationen bzw. Vereinen. Insbesondere entscheidet er darüber, ob die Gesundheitsregion Hessen e.V. der noch zu gründenden Gesundheitsregion Deutschland e.V. beitritt.
(8) Der Vorstandsvorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sind für die Konten des Vereins jeweils allein zeichnungsberechtigt.
§ 11 Amtsdauer, Wiederwahl
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden sollen. Ein Ausscheiden liegt auch dann vor, wenn ein Vertreter einer juristischen Person in den Vorstand gewählt worden ist und dieser Vertreter während der Dauer der Amtsperiode seine Tätigkeit bei oder für die juristische Person beendet. Der Vorstand ist auch berechtigt, durch Beschluss ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.
§ 12 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen. Auch die Mittelverwendung und die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung ist von dem Kassenprüfer festzustellen. Der Kassenprüfer unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu Liquidatoren zu bestellen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks satzungsgemäßer Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.